Satzung

Drucken

§1 Name, Sitz und Zweck des Verbandes

  1. Der am 19.04.1986 in Voerde-Friedrichsfeld gegründete Verband führt den Namen „Landesseifenkistenverband Nordrhein-Westfalen,“, abgekürzt „LSKV/NW“.
    Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Rheinberg, Zweigstelle Xanten den Zusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „.e.V.“.
  2. Der Verband hat seinen Sitz gem. § 24 BGB in Xanten. Der Verwaltungssitz des Verbandes ist jeweils der Ort der Geschäftsstelle.
  3. Zweck des Verbandes sind Förderung der Jugendhilfe und des Sports. Sie werden insbesondere erreicht durch:
    1. die Förderung handwerklicher Begabung und technischen Verständnisses von Kindern und Jugendlichen,
    2. die Erziehung zu fairem, sportlichem Verhalten,
    3. die Sicherheitserziehung der Kinder und Jugendlichen zu verantwortungsbewußten Verkehrsteilnehmern,
    4. die Förderung des Seifenkistenrennsports,
    5. die Durchführung der jährlichen NRW-Meisterschaft im Seifenkistenrennsport.
  4. Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke „ der Abgabeordnung (§ 51 ff AO).
  5. Der Verband nimmt seine Aufgaben in Nordrhein-Westfalen wahr.
  6. Der Anschluß an den Landessportbund NRW wird angestrebt. Nach vollzogenem Anschluß lautet der Absatz 6: „Der Verband ist Mitglied im Landessportbund NRW“.
  7. Der Verband ist in bezug auf Politik, Konfession und Nationalität neutral.
  8. Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  9. Mittel des Verbandes einschließlich etwaiger Überschüsse dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  10. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Verbandes fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
    Mitglieder des Verbandes, die im Auftrag und im Interesse des Verbandes tätig werden, können für ihre baren Auslagen auf Nachweis der entstandenen Kosten Ersatz erhalten (vgl. § 4 Abs. 4).
  11. Das Geschäfts- und Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft im LSKV e.V. setzt den Willen zur Unterstützung des Verbandes in der Verfolgung seiner Zwecke voraus.
  2. Der Verband hat folgende Mitglieder:
    1. ordentliche Mitglieder

      1. als juristische Personen in Gestalt von Einzelvereinen auf Ortsebene, die aktiv den Seifenkistenrennsport als Vereinszweck betreiben und als eingetragener Verein bzw. als Körperschaft des öffentlichen Rechtes rechtsfähig sind,
    2. passive und fördernde Mitglieder

      1. Passives bzw. förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, wenn sie die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 erfüllt.
    3. Ehrenmitglieder

      1. Auf Vorschlag des Vorstandes und durch Beschluß der ordentlichen Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) können natürliche Personen, die sich um den Verband oder um die Förderung des Seifenkistenrennsports verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Der Beschluß ist mit 2/3-Mehrheit der ordentlichen Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) zu fassen. Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei.

§3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Aufnahmefähig als Mitglied sind gem. § 2 Abs. 2 a) jeder rechtsfähige Verein auf Ortsebene und Körperschaften öffentlichen Rechtes.
  2. Für die Aufnahme als Mitglied gem. § 2 Abs. 2 b) ist die Vollendung des 18. Lebensjahres Voraussetzung.
  3. Die Mitgliedschaft muß beim Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den Antrag entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekanntzugeben.
  4. Mit der Anmeldung erkennt das aufzunehmende Mitglied die Verbandssatzung vorbehaltlos an.
  5. Das aufgenommene Mitglied erhält nach Zahlung des Aufnahmebeitages und des Jahresbeitrages die Mitgliedschaft bestätigt.
  6. Die Mitgliedschaft beginnt mit Erhalt der Aufnahmebestätigung und dem Eingang der Beitragszahlungen auf dem Verbandskonto.

§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.
  2. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Verbandes teilzunehmen, sofern nicht andere Bestimmungen dieser Satzung, der Geschäftsordnung oder des Regelwerks des „Deutschen Seifenkisten Derby e.V.“ entgegenstehen.
  3. Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus den Mitteln des Verbandes.
  4. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Anspruch auf Ersatz ihrer baren Auslagen; es ist darüber ein Nachweis zu führen.
    Die Ausgaben sind auf das notwendige Minimum zu beschränken. Gleiches gilt für Mitglieder und Einzelpersonen, die nach dem Auftrag durch den Vorstand für den Verband tätig geworden sind.
  5. Nach Ausscheiden von Mitgliedern oder bei Auflösung oder Erlöschen des LSKV e.V. hat kein Mitglied auf das Verbandsvermögen Anspruch.
    Die von den Mitgliedern zur Verfügung gestellten Radsätze sind allerdings zurückzugeben oder finanziell zu erstatten, hierbei ist der Zeitwert maßgebend.
  6. Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet:
    1. die Ziele des Verbandes nach besten Kräften zu fördern,
    2. Verbandseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln,
    3. den Beitrag und andere von der Mitgliederversammlung beschlossene Umlagen den Bestimmungen der Satzung gemäß rechtzeitig zu entrichten.

§5 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt:
    1. durch Tod, bei juristischen Personen durch Auflösung bzw. Erlöschen des Vereines,
    2. durch den freiwilligen Austritt,
    3. durch Ausschluß.
  2. Der Austritt eines Mitgliedes hat durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand zu erfolgen, die erst mit Eintreffen beim Vorstand rechtswirksam wird.
  3. Der freiwillige Austritt ist nur jeweils zum Ende des Geschäftsjahres zulässig. Die schriftliche Austrittserklärung muß also dem Vorstand bis zum 31.12. vorliegen, wenn sie für das folgende Geschäftsjahr Gültigkeit haben soll.
  4. Mit dem Verlust der Mitgliedschaft erlöschen alle Mitgliedschaftsrechte.
  5. Die bis zur Wirksamkeit des Austrittes entstandenen Verpflichtungen werden durch diesen nicht berührt.

§6 Ausschluß

  1. Der Ausschluß eines Mitgliedes erfolgt:
    1. bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Verbandssatzungen oder gegen die Interessen und Zwecke des Verbandes,
    2. wenn das Verbandsmitglied nach mindestens zweimaliger schriftlicher Mahnung den Mitgliedsbeitrag und andere Umlagen nicht bezahlt hat und in der letzten Mahnung die Androhung des Ausschlusses erfolgt ist,
    3. wegen Schädigung des Ansehens und der Belange des Verbandes,
    4. wegen groben unsportlichen oder unehrenhaften Verhaltens,
    5. aus sonstigen schwerwiegenden, die Verbandsdisziplin berührenden Gründen,
    6. bei natürlichen Personen bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.
  2. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand mit mindestens 3/4 –Mehrheit seiner Mitglieder. Vor der Entscheidung ist dem auszuschließenden Mitglied unter Setzung einer Frist von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
  3. Dem Ausgeschlossenen ist der Ausschluß durch einen eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
  4. Dem Ausgeschlossenen steht die Berufung an die MV innerhalb einer Frist von 1 Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses zu. Zur Fristwahrung ist der Eingang der Berufung innerhalb der Frist bei der Geschäftsstelle des Verbandes notwendig. Die Berufung bedarf der Schriftform.
  5. Wird der Ausschließungsbeschluß vom Ausgeschlossenen nicht oder nicht rechtzeitig angefochten, so kann auch gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden, der Ausschluß sei unrechtmäßig.
  6. Die Mitgliederversammlung entscheidet – gegebenenfalls nach Anhörung des Ausgeschlossenen – mit einfacher Mehrheit unter Ausschluß des Rechtsweges endgültig über den Ausschluß. Diese Entscheidung der Mitgliederversammlung ist vom Vorstand dem Ausgeschlossenen durch einen eingeschriebenen Brief mitzuteilen.

§7 Aufnahmebeitrag, Jahresbeitrag und besondere Umlagen

  1. Die Höhe der Beiträge, des Aufnahmebeitrages und besonderer Umlagen werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung festgesetzt und sind eine Bringschuld. 
  2. Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag und auch dann in voller Höhe zu entrichten, wenn ein Mitglied während des laufenden Geschäftsjahres eintritt, ausgeschlossen wird oder austritt.
  3. Die Beiträge sind bis spätestens 31. Januar eines jeden Jahres zu entrichten.

§8 Wahlfähigkeit und Stimmrecht

  1. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme in der Mitgliederversammlung.
  2. Mitglieder gem. § 2 Abs. 2 a) der Satzung können zu Mitgliederversammlungen bis zu drei Vertreter entsenden. Es ist jedoch vor Beginn der Versammlung festzulegen und dem Vorsitzenden mitzuteilen, wer das Wahl- und Stimmrecht ausübt. Alle anderen Vertreter haben beratende Stimme, sind aber keine Mitglieder i. S. des § 2 der Satzung. Sie können daher auch keine Anträge stellen.
  3. Die Wahl in den Vorstand setzt das 21. Lebensjahr voraus.
  4. Wahl- und stimmberechtigt sind nur solche Mitglieder gem. § s Abs. 2 a) der Satzung, die mit den Beiträgen und anderen Verpflichtungen nicht im Rückstand sind.
  5. Wahl- und Stimmrechte sind nicht übertragbar. Eine Stimmenhäufung ist nicht zulässig.
  6. Wahl- und stimmberechtigt sind weiterhin alle Mitglieder des Vorstandes gem. § 10 Abs. 2.
  7. In Ehrenämter können nur Vertreter von Mitgliedern gem. § 2 Abs. 2 a) der Satzung gewählt werden.

§9 Die Organe des Verbandes

  1. Die Organe des Verbandes sind:
    1. der Vorstand,
    2. die Mitgliederversammlung. 

§10 Der Vorstand

  1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Verbandes. Ihm obliegt die Ausführung der Verbandsbeschlüsse und die Verwaltung des Verbandsvermögens. Er ist ehrenamtlich tätig.
  2. Der Vorstand besteht aus:
    1. dem 1. Vorsitzenden,
    2. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
    3. dem Schatzmeister,
    4. dem Schriftführer,
    5. dem Sportwart,
    6. dem technischen Wart.
  3. Die Aufgabenverteilung nimmt der Vorstand nach Maßgabe der Geschäftsordnung vor.
  4. Der Vorstand errichtet eine Geschäftsstelle, deren Ort der Verwaltungssitz des Verbandes ist.
  5. Vorstand im Sinne § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schatzmeister und der Schriftführer.
    Vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB sind jeweils zwei dieser Vorstandsmitglieder, unter denen sich der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende befinden muß. Rechtsgeschäftliche Erklärungen bedürfen der Schriftform.
  6. Die Namen der Mitglieder des Vorstandes nach § 10 Abs. 5 und jede Änderung in deren Wahl sind dem Amtsgericht am Verbandssitz zur Eintragung in das Vereinsregister bekanntzugeben.
  7. Der Vorstand entscheidet, wenn nicht durch die Satzung anders bestimmt, mit einfacher Stimmenmehrheit und ist beschlußfähig, wenn über die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gelten Anträge als abgelehnt. Bei Beschlußunfähigkeit muß der Vorsitzende innerhalb einer Woche erneut zu einer Vorstandssitzung mit derselben Tagesordnung einladen. Diese Sitzung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenenVorstandsmitgliedern beschlußfähig. In der erneuten Einladung ist auf diese besondere Beschlußfähigkeit hinzuweisen.
  8. Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung verantwortlich.
  9. Über sämtliche Sitzungen des Vorstandes sind Niederschriften anzufertigen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen sind. Die Niederschriften sind allen Vorstandsmitgliedern in Kopie zuzusenden und müssen auf der nächsten Sitzung des Vorstandes genehmigt werden.
  10. Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen Berater hinzuziehen.
  11. Der Vorstand kann für besondere Aufgaben Ausschüsse berufen, die von einem Vorstandsmitglied zu leiten sind.
  12. Die Benachrichtigungen des Vorstandes an die Verbandsmitglieder erfolgen schriftlich.

§11 Wahl des Vorstandes

  1. Die Wahl des Vorstandes erfolgt in der ordentlichen Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) für die Dauer zweier Geschäftsjahre. Der Vorstand bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
  2. Die Wahl des Vorstandes erfolgt um jeweils ein Jahr zeitversetzt. Dabei ist wie folgt zu wählen:
    1. der Vorsitzende, der Schatzmeister, der Sportwart
      - im ersten Jahr-
    2. der stellvertretende Vorsitzende, der Schriftsführer, der technische Wart,
      - im nächsten Jahr-
    Das Verfahren bei Inkrafttreten dieser Satzung regelt der §19 Abs. 3.
  3. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der gesamte Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen. Bei Ausscheiden des Vorsitzenden ist gemäß den Bestimmungen der Satzung eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die einen neuen Vorsitzenden wählte.
  4. Passiv wahlberechtigt sind nur anwesende Mitglieder gem. § 2 Abs. 2 a), sofern nicht eine schriftliche Erklärung über die Bereitschaft zur Annahme eines Vorstandsamtes der Mitgliederversammlung vor der Abstimmung vorliegt.
  5. Der Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder können von der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit durch konstruktive Wahl abgewählt werden.

§12 Die Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Jahres statt. Die Einladungen durch den Vorsitzenden erfolgen schriftlich spätestens 4 Wochen vor dem angesetzten Termin unter Mitteilung der Tagesordnung.
  2. Anträge zur Tagesordnung müssen 14 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand vorliegen. Sie müssen enthalten:
    1. genaue Benennung des Antragsgegenstandes und exakte Formulierung des Antrages,
    2. eine Begründung des Antrages.
    Anträge können nur von stimmberechtigten Mitgliedern gestellt werden. Gleiches gilt für Anträge zu anderen als in der Tagesordnung vorgesehenen Punkten. Nach Erhalt der Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung können solche Anträge nicht mehr gestellt werden.
  3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Stimmberechtigten anwesend sind.
  4. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
    1. die Genehmigung der Niederschrift der letzten Mitgliederversammlung,
    2. die Wahl des Vorstandes,
    3. die Wahl von zwei Rechnungsprüfern für die Dauer von zwei Jahren,
    4. die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und des Berichtes der Rechnungsprüfer,
    5. die Entlastung des Vorstandes,
    6. die Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Haushaltsplanes für das laufende Geschäftsjahr,
    7. die Festlegung der Höhe der Aufnahmebeiträge, der Jahresbeiträge und anderer Umlagen,
    8. der Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
    9. die Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes,
    10. die Entscheidung gem. § 6 Abs. 6,
    11. die Funktion der Berufungsinstanz bei Ausschluß,
    12. die Ernennung von Ehrenmitgliedern.
  5. Die Tagesordnung muß folgende Punkte enthalten:
    1. Genehmigung der Niederschrift über die letzte Mitgliederversammlung,
    2. Jahresbericht des Vorstandes,
    3. Bericht der Rechnungsprüfer,
    4. Genehmigung des Haushaltsplanes für das laufende Geschäftsjahr,
    5. Entlastung des Vorstandes,
    6. Neuwahlen,
    7. Anträge,
    8. Verschiedenes.
  6. Der Tagesordnungspunkt „Verschiedenes“ darf nur Mitteilungen und Informationen enthalten. Anträge dürfen hier nicht verhandelt werden. Es finden keine Abstimmungen statt.
  7. Soweit die Satzung keine Sonderregelung vorsieht, erfolgen Entscheidungen durch Mehrheitsbeschluß der anwesenden Stimmberechtigten, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen erfolgt eine Stichwahl, danach entscheidet das Los. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
  8. Über die Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die die gefassten Beschlüsse im Wortlaut und die Stimmenverhältnisse enthält. Sie ist vom Präsidenten und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Die Niederschrift ist auf der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
  9. Die Niederschrift ist spätestens 4 Wochen nach der Mitgliederversammlung den stimmberechtigten Mitgliedern zuzusenden.
  10. Einsprüche gegen die Niederschrift sind schriftlich beim Vorsitzenden einzulegen. Sie sind zur Niederschrift zu nehmen und auf der nächsten Mitgliederversammlung zusammen mit der Niederschrift vorzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet über Einsprüche.
  11. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Der Vorstand ist hierzu verpflichtet, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dieses schriftlich unter Angaben von Gründen beantragt.
  12. Zur Mitgliederversammlung wird der Vorsitzende des Deutschen Seifenkisten Derby e.V. mit beratender Stimme eingeladen.

§13 Rechnungsprüfer

  1. Die in der Jahreshauptversammlung zu wählenden zwei Rechnungsprüfer sind berechtigt und verpflichtet, die Kassenführung und das gesamte Finanzwesen des Verbandes zu überprüfen und in der Jahreshauptversammlung Bericht zu erstatten.
  2. Die Rechnungsprüfer dürfen im LSKV e.V. kein weiteres Amt bekleiden.

§14 Geschäftsordnung

  1. Die Geschäftsordnung muß gemäß den in dieser Satzung genannten Fällen nähere Vorschriften enthalten. In anderen Fällen kann sie Regelungen treffen, soweit diese nicht der Satzung entgegenstehen.
  2. Die Geschäftsordnung wird auf Vorschlag des Vorstandes von der ordentlichen Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erlassen.
  3. Für eine Änderung der Vorschriften der Geschäftsordnung gelten die Mehrheitsverhältnisse des Abs. 2 entsprechende.
  4. Die Geschäftsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung, wohl aber Verbandsrecht im Range unter der Satzung.

§15 Satzungsänderung

  1. Eine Satzungsänderung ist nur mit einer 2/3-Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder möglich.

§16 Auflösung des Verbandes

  1. Die Auflösung des Verbandes kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen besonderen Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Bei der Abstimmung ist für den Fall der Auflösung eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist erneut mit Wahrung der Fristen nach § 12 Abs. 1 mit gleicher Tagesordnung einzuladen mit dem Hinweis, dass die neue Mitgliederversammlung in jedem Falle ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
  2. Wird der Verband auflöst, so fällt sein Vermögen anteilmäßig an die gemeinnützigen Mitgliedervereine zurück, die es ausschließlich im Sinne der Abgabeordnung für steuerbegünstigte, gemeinnützige oder hilfstätige Zwecke im Sinne der § 52 ff dieser Verordnung zu verwenden haben.

§17 Haftung des Verbandes

  1. Die Mitglieder des Verbandes haften nicht für die Verbindlichkeiten des Verbandes. Der Verband haftet für die Verbindlichkeiten nur in Höhe seines jeweiligen Vermögens.
  2. Gleiches gilt für die Mitglieder des Vorstandes, sofern sie nicht grobfahrlässig Rechtsgeschäfte abschließen.

§18 Geltung des BGB

  1. Soweit keine andere Regelung getroffen ist, gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches. 

§19 Inkrafttreten der Satzung

  1. Vorstehende Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 19. April 1986 beschlossen.
    Sie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
  2. Die Bestimmung über die Berufung der ordentlichen Mitgliederversammlung gemäß § 12 gilt allerdings wegen einer zubilligenden Übergangszeit erstmals für das Geschäftsjahr 1987.
  3. Nach Inkrafttreten der Satzung gilt für die Übergangszeit folgende Regelung für die versetzte Wahl des Vorstandes:
    1. Der Gründungsvorstand bleibt bis zur ordentlichen MV 1988 im Amt,
    2. in der ordentlichen Mitgliederversammlung 1988 werden erstmals Neuwahlen für die Vorstandsämter gemäß § 11 Abs. 2 b) durchgeführt,
    3. in der ordentlichen Mitgliederversammlung 1989 werden erstmals Neuwahlen für die Vorstandsämter gemäß § 11 Abs. 2 a) durchgeführt,
    4. danach ist jährlich gemäß § 11 Abs. 2 zu wählen.

 

Voerde-Friedrichsfeld, den 19.04.1986

Copyright 2011 Landesseifenkistenverband Nordrhein-Westfalen e.V. - Satzung.
Templates Joomla 1.7 by Wordpress themes free